Beurkundungen / Beglaubigungen
individuelle Beratung / Vertragsgestaltung
Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund für bestimmte Verträge mit weitreichenden Rechtsfolgen die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Ziel dieser Formvorschrift ist es, sicherzustellen, dass durch notariellen Sachverstand alle Beteiligten die rechtlichen Folgen und die Bedeutung ihrer Entscheidungen, die sie in den Verträgen/Vereinbarungen treffen, verstehen und sich ihrer rechtlichen Bedeutung bewusst werden.
Im Gegensatz zum Beruf der Rechtsanwältin ist eine Notarin nicht Vertreterin einer Partei, sondern unabhängige und unparteiische Betreuerin aller Beteiligten.
Vorgeschrieben bzw. vorteilhaft ist die notarielle Beurkundung z. B. in folgenden Gebieten:
1. Grundstücksrecht/Immobilienrecht
(z. B. Immobilienkaufverträge – Haus-, Wohnungs-, Bauträgerverträge –
Übertragung von Grundstücken und Eigentumswohnungen, Eintragung von Grundschulden oder Grunddienstbarkeiten wie Wegerechte etc.)
2. Erbrecht (z. B. Gestaltung und Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen und Erbscheinsanträgen; Ausschlagung einer Erbschaft etc.)
3. Familienrecht (z. B. Eheverträge, Ehescheidungsfolgenvereinbarungen, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, Adoptionserklärungen und Vaterschaftsanerkennungen etc.)
4. Gesellschaftsrecht (z. B. Gründung einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH, UG, oder AG; Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Handelsregister- und Vereinsregisteranmeldungen; Gesellschaftsumwandlungen etc.)
5. vorsorgende Gestaltung (z. B. General- und Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung )
Die genannten Beispiele sind nur einige von vielen, bei denen eine notarielle Beurkundung erforderlich oder ratsam ist.
Es gibt noch eine Vielzahl von weiteren Vereinbarungen, die dieser Formvorschrift unterliegen.
Hierzu berate ich Sie gerne individuell.